Herzlich Willkommen bei der

Offiziergemeinschaft Ahrtal e.V.

Satzung Offiziergemeinschaft Ahrtal e.V.

 



Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Offiziergemeinschaft Ahrtal e.V. (OffzGem Ahrtal e.V.).
Er ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit unter diesem Namen mit der Nummer 10545 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen.
Sitz des Vereins ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.



§ 1 Zweck
Zweck der Gemeinschaft ist es,
- die Kameradschaft zu pflegen und zu fördern,
- durch gemeinsame Aktivitäten die Kontakte zwischen den Mitgliedern,einschließlich deren Angehörigen zu vertiefen,
- die Verbindung und den Kontakt zu den verwitweten Angehörigen (auf deren Wunsch) eines verstorbenen Mitglieds aufrecht zu erhalten.
Sie verfolgt keinen auf Erwerb oder Gewinn gerichteten Geschäftszweck.



§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Gemeinschaft können Angehörige der Dienststellen der Bundeswehr im Standort Bad Neuenahr-Ahrweiler sein oder Personen, die sich in kameradschaftlicher Weise mit diesen verbunden fühlen und folgendemPersonenkreis angehören:
- Offiziere, Offizieranwärter,
- Offiziere außer Dienst und Reserveoffiziere,
- Beamte und Beamte im Ruhestand des höheren und des gehobenen Dienstes,
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in Rente in vergleichbaren Vergütungsgruppen ab E9 (BAT Vb),
- verwitwete Angehörige verstorbener Mitglieder,
- natürliche Personen des öffentlichen Lebens aus der Region, welche die Ziele der Gemeinschaft unterstützen.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.



§ 3 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes wird die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.



§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung begründet und mit Bestätigung des Vorstandes wirksam.
Sie endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres,
- Tod,
- Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes nach zweimaliger erfolgloser
Zahlungsaufforderung und
- Ausschluss durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bei
gemeinschaftsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes.
Das Ende der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt.



§ 5 Organe der Gemeinschaft
Organe der Gemeinschaft sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.



§ 6 Die Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Der Vorstand kann jederzeit die Mitgliederversammlung zu außerordentlichen Sitzungen
einberufen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
b. Die Mitgliederversammlung
- beschließt die Satzung,
- wählt den Wahlleiter,
- wählt den Vorstand,
- wählt die Kassenprüfer,
- erteilt dem Vorstand nach Ablauf seiner Amtszeit die Entlastung,
- beschließt die Höhe der Beiträge,
- beschließt den Ausschluss eines Mitgliedes,
- bestätigt die Ehrenmitgliedschaft.
c. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist ordentlich einberufen, wenn die Aufforderung zur Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen (28 Tage) vorher unter Beifügung der geplanten Tagesordnung an alle Mitglieder ergeht.
d. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
e. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag kann geheime Abstimmung gefordert werden.
f. Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer werden für jede einzelne Funktion getrennt durchgeführt.



§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenführer,
- Beisitzer.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer vertreten die Gemeinschaft im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Ämter sind Ehrenämter und werden unentgeltlich ausgeführt.



§ 8 Geschäftsführung
Dem Vereinszweck dienend, führt die Gemeinschaft als nichtwirtschaftlicher Verein einen nicht auf Erwerb oder Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb durch.
Die Leitung obliegt dem Vorstand, für die Beschlussfassung und Passivvertretung gilt § 28 BGB.
Zur Verwaltung des im Rahmen des Geschäftsbetriebes zu unterhaltenden Warenlagers beruft der Vorstand einen Verwalter. Seine Aufgaben werden vom Vorstand schriftlich festgelegt. Bezüglich der Rechte und Pflichten gilt § 30 BGB.
Aufwendungen im Rahmen der Geschäftsführung werden erstattet. Die für diese
Zwecke auszugebenden Beträge legt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung fest.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 9 Amtszeit des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so beschließt der Vorstand, wer aus
dem Vorstand die Aufgaben des Ausgeschiedenen für die restliche Amtsdauer übernimmt.



§ 10 Der Kassenführer
Dem Kassenführer obliegt die Kassenführung. Er führt ein Kassenbuch mit ordnungsgemäßen Belegen über alle Einnahmen und Ausgaben, sowie einen gesonderten Nachweis über die geleisteten Beiträge.
Außerdem führt er die Bestandsliste aller im Besitz der Gemeinschaft befindlichen Güter.



§ 11 Kassenprüfung
Zwei dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren als Kassenprüfer gewählt.
Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Sie haben die Kasse jährlich zu prüfen.
Die Prüfung schließt eine Inventur des Warenlagers und der Bestände, gemäß Bestandsliste, ein.
Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.



§ 12 Beiträge
Die Gemeinschaft erhebt von allen Mitgliedern Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Der Jahresbeitrag ist in einer Summe bis zum 01.03. d.J. zu entrichten.
Beiträge werden grundsätzlich per Einzugsermächtigung eingezogen.



§ 13 Verwaltung des Vermögens der Gemeinschaft
Der Vorstand hat das Vermögen der Offiziergemeinschaft nach den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung zu verwalten.
Ausgaben sind nur für die in der Satzung aufgeführten Zwecke, sowie zum Zwecke der Geschäftsführung zulässig.



§ 14 Würdigung besonderer Anlässe
- Die Gemeinschaft gratuliert dem Mitglied mit einem entsprechenden Präsent bei runden Geburtstagen (60, 70, 80 usw.) und anlässlich der Versetzung in den Ruhestand
- Anderen besonderen Anlässen
- Sie kondoliert beim Tode eines Mitgliedes mit einem entsprechenden Blumenschmuck/Spende.
Dies kann selbstverständlich nur geschehen, wenn dem Vorstand entsprechende Anlässe zeitnah bekannt werden.
Die für diese Zwecke auszugebenden Beträge legt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung fest.


§ 15 Auflösung
Die Gemeinschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über das vorhandene Vermögen.


§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 15.03.2014 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.03.2013 außer Kraft.